Kanaleinmündungsabgabe:
Jedes Grundstück im Verbandsgebiet wird vor seiner Bebauung ans öffentliche Kanalnetz angeschlossen. Dafür wird einmalig eine Kanaleinmündungsabgabe seitens des Gemeindeabwasserverbandes eingehoben.
Die Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus der Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem in der Kanalabgabenordnung festgesetzten Einheitssatz.
Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche (Außenabmessungen) mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert wird und zu diesem Produkt 15 Prozent der unverbauten Fläche des Grundstücks zugezählt werden. Die unbebaute Fläche wird jedoch nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² berücksichtigt.
Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche, außer diese (z.B. Garage, ect.) sind an das Wohnhaus angebaut und es besteht keine tragende einheitliche Wand, d.h. es ist ein Durchgang zum Wohnhaus hin.
Ändert sich die der Kanaleinmündungsabgabe zugrundeliegende Berechnungsfläche (z.B. durch Zubau, Dachausbau, Aufstockung etc.) so ist die Kanaleinmündungsabgabe neu zu berechnen und eine Ergänzungsabgabe fällig.
Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Abgabe vor der Änderung und der Abgabe nach der Neuberechnung.
Der Einheitssatz für Kanaleinmündungsabgabe für das Schmutzwasser SW beträgt € 27,27 (exkl. 10 Prozent Ust.) pro m² Berechnungsfläche.
Beispiel für den Schmutzwasserkanal:
Grundstück mit 900 m²
Wohnhaus mit 140 m² bebaute Fläche
angeschlossen sind das Erd- und Dachgeschoss
Berechnung: ( 140 : 2 ) x ( 2 + 1 ) + ( 500 x 15 % ) = 285 m²
Berechnungsfläche x Einheitssatz = Kanaleinmündungsabgabe
285 m² x € 27,27 = € 7.771,95
zuzüglich 10 % MwSt. € 777,20
Abgabensumme: € 8.549,15
Die Kanaleinmündungsabgabe sowie die Ergänzungsabgabe sind einmalig nach Fertigstellung des Bauvorhabens zu bezahlen. Die Vorschreibung und Einhebung der Kanalgebühren erfolgt auf Grundlage des NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230.