Willkommen beim Gemeindeabwasserverband Trumau - Schönau
Vom trüben Abwasser zum klaren Flusswasser

Kanalbenützungsgebühr:

Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten.

Das heißt, die Benützungsgebühr ist auch dann fällig, wenn zwar keine Abwässer eingeleitet werden, aber eine Einleitung jederzeit möglich wäre (z.B. leerstehende Wohnhäuser oder Geschosse).

Die Kanalbenützungsgebühr ergibt sich aus der Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem in der Kanalabgabenordnung festgesetzten Einheitssatz.

Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschossflächen, wobei angeschlossene Kellergeschosse (außer mehr als 50 Prozent über Niveau) keine Berücksichtigung finden.
Nicht angeschlossene Geschosse oder Gebäudeteile werden nicht berechnet.

Der Einheitssatz beträgt laut Kanalabgabenordnung € 3,40 (exkl. 10 Prozent Ust) pro m² Berechnungsfläche und Jahr. Werden in die Kanalanlage neben Schmutzwässer auch Regenwässer eingeleitet, so kommt ein um 10 Prozent erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

Berechnung der Kanalbenützungsgebühr:
verbaute Fläche x Anzahl der angeschlossenen Geschoße   x Einheitssatz = Jahresbeitrag zzgl. 10 % Ust.

Beispiel: Wohnhaus mit 100 m²; Keller, Erd- und Dachgeschoß angeschlossen.
100 m²  x  2   = 200 m²  x  EUR 3,40   =  EUR 680,- + 68,00 = EUR 748/Jahr

Bei der Kanalbenützungsgebühr wird das Kellergeschoß zur Berechnung nicht herangezogen. Das Dachgeschoß jedoch zur Gänze.

Die Vorschreibung und Einhebung der Kanalgebühren erfolgt auf Grundlage des NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230.